Entscheidungstext nº 2Ob41/94 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter J*****, vertreten durch Dr.Herwig Hammerer und Dr.Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagten Parteien 1. Verein *****, p.A. des Zweitbeklagten, 2. Herbert K*****, beide vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert Rechtsanwältepartnerschaft in St.Pölten, und 3. Leo A*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 260.268,05 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Februar 1994, GZ 14 R 253/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19.Juli 1993, GZ 1 Cg 92/93w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 2Ob41/94 of Oberster Gerichtshof, January 30, 1997

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Zweitbeklagte ist Obmann, der Drittbeklagte ist Obmannstellvertreter des erstbeklagten Vereins. Für Sonntag, den 29.9.1991, schrieb die erstbeklagte Partei als Veranstalter einen "Mountain-Bike-Marathon" rund um Wilhelmsburg aus. Dieses Rennen sollte auf einer Strecke von ca 40 km von Wilhelmsburg über Feld- und Forstwege, teils auch öffentliche Straßen, auf den westlich des Traisentales gelegenen Höhen nach Traisen und dann auf den östlich des Traisentales gelegenen Höhen zurück nach Wilhelmsburg führen. In der Ausschreibung wurde bekanntgegeben, daß die schnellsten Teilnehmer Preise erhalten, ferner, daß der Veranstalter keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden (Unfälle, Diebstähle, Besc...

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