Entscheidungstext nº 1Ob2394/96g of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elvira K*****, vertreten durch Dr.Diethard Kallab, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ferdinand H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wegen 95.828,40 S sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgerichts vom 26. September 1996, GZ 2 R 144/96-16, womit Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Leoben vom 29.August 1995, GZ 6 Cg 65/95-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob2394/96g of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin war in einem beim Landesgericht Leoben geführten Vorprozeß Erstbeklagte. Ihr Ehemann war Zweitbeklagter. Der Beklagte dieses Verfahrens war der Kläger. Streitgegenstand war eine Werklohnforderung von 295.828,40 S sA. In der Verhandlungstagsatzung vom 29. September 1993 wurden die dort Beklagten mit Teilanerkenntnisurteil zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 200.000 S zu bezahlen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die (dort) Beklagten waren zunächst durch Salzburger Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten. Nachdem diese die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses angezeigt hatten, gab am 23. Dezember 1993 ein Murauer Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung durch die (dort) Beklagten mittels Schriftsatzes bekannt. Mit Schreiben vom 21. Jänner 1994, das am 1. Febru...

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