Entscheidungstext nº 1Ob2307/96p of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 5. April 1977 geborenen, nunmehr bereits volljährigen Christian G*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz G*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. August 1996, GZ 20 R 77/96i-94, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 25.April 1996, GZ 1 P 1267/95k-91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2307/96p of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Antrag des Christian G***** auf Bestimmung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich S 1.000,-- abgewiesen wird.

Begründung:

Die Ehe der Eltern des Antragstellers wurde 1988 geschieden; obsorgeberechtigt war die Mutter. Der Vater wurde mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichts vom 17.August 1995 ab 1.Juli 1995 seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem - mittlerweile volljährig gewordenen - Sohn enthoben, weil dieser mit Ablauf des Jänners 1996 seine Lehrzeit als Automechaniker abgeschlossen haben werde, eine Lehrlingsentschädigung von monatlich rund 11.094 S netto beziehe...

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