Entscheidungstext nº 4Ob2382/96i of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang Schüssel, Vizekanzler, ***** vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Sozialdemokratische Partei Österreichs, ***** 2. Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/Innen im ÖGB, ***** beide vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000; Revisionsrekursinteressen S 225.000), infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Klägers und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18.Oktober 1996, GZ 2 R 17/96a, 2 R 18/96y-14, womit infolge Rekursen der beklagten Parteien die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 28.November 1995, GZ 24 Cg 354/95g-3, und vom 15.Dezember 1995, GZ 24 Cg 354/95g-7, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob2382/96i of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs des Klägers wird nicht Folge gegeben, wohl aber jenem der beklagten Parteien.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigten Ausspruches des Rekursgerichtes, jedoch ohne die in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Aussprüche des Erstgerichtes - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag des Klägers, den beklagten Parteien ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils die Veröffentlichung und Verbreitung von Personenbildnissen des Klägers zu verbieten, wenn damit dessen berechtigte Interessen dadurch verletzt werden, daß

a) im Begleittext dem Kläger vorgeworfen wird, er betreibe Sozialabbau und/oder sei ein Bildungsklau, oder inhaltsgleiche und ähnliche Vorwürfe gemacht werden und/oder

b) das Personenbildnis des Klägers derart entstellt wird, daß sein Gesicht verschwimmend bzw überlappend und ineinander übergehend mit dem Gesicht eines Politikers einer mit der Partei des Klägers konkurri...

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