Entscheidungstext nº 4Ob5/97g of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers S***** Gesellschaft mbH, S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien 1. Eveline K*****, 2. Reinhard K*****, beide vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 551.358,-- sA, infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1996, GZ 16 R 9/96b-59, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.August 1995, GZ 26 Cg 408/93y-47, teilweise aufgehoben wurde, und infolge außerordentlicher Revision des Klägers und der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 1996, GZ 16 R 9/96b-59, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.August 1995, GZ 26 Cg 408/93y-47, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob5/97g of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

Spruch

1. Die außerordentlichen Revisionen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Dem Rekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Der Kläger war Eigentümer einer Liegenschaft, die er den Beklagten verkaufte. Auf der Liegenschaft hatte der Kläger um S 225.249,-- von der Nebenintervenientin einen Kellerrohbau errichten lassen. Nach der Baubewilligung hätte die Vorgartentiefe 3,65 m betragen sollen, die Stiegen hätten 1 m breit sein müssen und bei der Endbeschau hätte ein statischer Nachweis der Baufirma über die grundwasserdichte Ausführung des Kellergeschoßes vorliegen sollen. Nach dem Bauplan waren die Stiegen im Kellergeschoß nur 90 cm breit, die Vorgartentiefe betrug an einem Punkt nur 3,45 m, der Kellerrohbau war nicht grund...

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