Entscheidungstext nº 1Ob2312/96y of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lirk und Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4,985.191,41 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 21.Mai 1996, GZ 3 R 95/96g-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.Februar 1996, GZ 8 Cg 25/94-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2312/96y of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 33.485,01 S (darin 5.580,83 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Eine Salzburger Marktgemeinde erstellte in den Jahren 1982 und 1983 das erste räumliche Entwicklungskonzept (REK 1983) gemäß § 9 Abs 2 Sbg ROG 1977. Dabei wurde für die Grundstücke des sogenannten "Brennhoflehens" entgegen dem Wunsch seiner Eigentümer keine Widmung als Bauland-Wohngebiet vorgesehen, weil damals ein Überhang an derartigen Grundflächen von etwa 40 ha bestand. Deshalb wurde im Siedlungsleitbild des REK 1983 unter anderem auch festgelegt, daß "im Talboden größere Grünflächen in ihrem Zusammenhang ungestört der Landwirtschaft erhalten bleiben sollten". Aufgrund des REK 1983 erließ die Marktgemeinde sodann den Flächenwidmungsplan 1984. Diese Verordnung trat am 6. September 1984 in Kraft. Dort wurden die Grundstücke des "Brennhoflehens" als Grünflächen ausgewiesen. Nach dem in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan dargestellten "Leitbild der räumlich-funktionellen Gliederung" sollte die Ausweisung von Bauland im Bereich zusammenhängender Grünflächen im Interesse deren Erhaltung grundsätzlich vermieden werden. In der näheren Umgebung des "Brennhoflehens" wurden Grundflächen als Gewerbegebiet nur entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung und unter Bindung an das im Siedlungsleitbild des REK 1983 umschriebenen Ziels ausgewiesen, die Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu erhöhen und verstärkt umweltfreundliche Betriebe anzusiedeln. Weil jedoch die dafür im REK 1983 als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen unzureichend waren, wurde in dessen "Zielvorstellungen" die Notwendigkeit festgestellt, weitere Grundflächen als Gewerbegebiet zu widmen, um die nach der Strukturanalyse hohe Zahl an "Auspendlern" zu verringern. Es waren allerdings keine Grundflächen verfügbar, die sich für eine derartige Widmung geeignet hätten. Der erwähnten "Zielvorstellung" ko...

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