Entscheidungstext nº 1Ob2044/96m of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger und Dr.Sonja Hackenberger-Krutzler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung (Streitwert S 360.792,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 10.März 1995, GZ 3 R 302/94-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21.September 1994, GZ 8 C 163/92-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2044/96m of Oberster Gerichtshof, January 28, 1997

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 16.785,-- (darin S 2.797,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei war Miteigentümerin einer Liegenschaft in G*****, womit Wohnungseigentum am Objekt Nr.4 verbunden ist. In diesem Geschäftslokal betrieb sie den Handel mit Elektrogeräten. Im Jahre 1986 erwarb der Kläger einen Geschäftsanteil an der beklagten Partei, der einer Beteiligung von 75 % des Stammkapitals entsprach, und wurde zu deren alleinvertretungsbefugtem Geschäftsführer bestellt. 1988 erwarb er von den übrigen Gesellschaftern, die ihm aber schon bisher in der Geschäftsführung "freie Hand" gelassen hatten, auch die restlichen Geschäftsanteile; das Unternehmen wurde seither als "Einmanngesellschaft" geführt. Der von vornherein schlechte Geschäftsgang des Unternehmens verbesserte sich seit der Beteiligung des Klägers nicht. Der Geschäftsbetrieb war nur dadurch aufrecht zu erhalten, daß der Kläger Eigenkapital in Millionenhöhe in die Gesellschaft einbrachte. Aus der vom Steuerberater der beklagten Partei erstellten Bilanz zum 31.12.1987 ergab sich ein Reinverlust von 10,5 Mio S; das Aktivvermögen war lediglich mit 3,3 Mio S zu bewerten. Das vom Kläger in das Unternehmen der beklagten Partei investierte Eigenkapital stammte aus ihm mit Notariatsakt vom 28.12.1987 von seinen Eltern gewährten Darlehen im Gesamtbetrag von 15 Mio S. Mit dem (auf den 21.12.1987 rückdatierten) Kaufvertrag vom 14.9.1988 erwarb der Kläger von der Gesellschaft das zuvor genannte Geschäftslokal in sein Eigentum. Er schloß hierüber am 15.12.1988 mit der beklagten Partei rückwirkend (ab 1.1.1988) einen Mietvertrag auf unbestimmte Dauer; vereinbart wurde ein monatlicher Hauptmietzins von S 35.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten. Die Vermietung erfolgte "ausschließlich zu Geschäftszwecken" der beklagten Partei und es wurde vereinbart, daß jede Untervermietung und Überlassung des Mietgegenstands an dritte Personen sowie die Einbringung der Mietrechte in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft unzulässig sei. Ende 1988 traten Dr.Reinhard H*****, Dr.Harald H***** und ...

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