Entscheidungstext nº 15Os160/96 of Oberster Gerichtshof, January 16, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Norbert O***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10. Mai 1996, GZ 20 Vr 1276/88-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 15Os160/96 of Oberster Gerichtshof, January 16, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen (allerdings durch unnötige Wiederholungen und Aufnahme unwesentlicher Details nicht dem Gesetzesgebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe - § 270 Abs 2 Z 5 StPO - entsprechenden) Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten vom Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB laut II. der Anklageschrift ON 126 enthält, wurde Dr.Norbert O***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er (hier zusammengefaßt wiedergegeben) ab 11.Juni 1985 in Linz und anderen Orten des In- und Auslandes als Bevollmächtigter bzw als Geschäftführer der Firma "a***** gmbH", Nürnberg (im folgenden kurz: A*****) einen Bestandteil deren Vermögens, nämlich den wirtschaftlich adäquaten Gegenwert für die am 11.Juni 1985 an die Firma "Th***** Veranstaltungsgesellschaft mbH" (im folgenden kurz: T*****) verkaufte Showausrüstung samt Produktions- und Veranstaltungsrechten betreffend die "Die lustige Witwe" von zumindest 6 Mio S, beiseitegeschafft hat, indem er den auf das Konto der A***** eingezahlten Kaufpreis durch Reihumverträge auf Konten nach Österre...

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