Entscheidungstext nº 5Ob2426/96t of Oberster Gerichtshof, January 14, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer, Dr.Alfred Hawel und Dr.Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegner 1.) Sabine N*****, 2.) Dr.Gerhard S*****, 3.) Lieselotte G*****, 4.) Gertrude A*****, 5.) Anton M*****, 6.) Ursula K*****, alle vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, sowie alle übrigen Mieter der geradzahlig numerierten Häuser F*****straße 38 - 50 und der ungeradzahlig numerierten Häuser P*****straße 1 - 13 in *****, wegen Duldung der Neuerrichtung von Wohnungen durch Dachbodenausbau (§ 22 Abs 1 Z 3 WGG iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG und § 18c Abs 2 MRG), infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 1.8.1996, GZ 15 R 140/96f, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 3.4.1996, GZ 16 Msch 116/95y-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 5Ob2426/96t of Oberster Gerichtshof, January 14, 1997

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin der im Kopf der Entscheidung angeführten Häuser (die sie, wie aus der unstrittigen Anwendbarkeit des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG zu schließen ist, auch im eigenen Namen errichtet hat); die Antragsgegner sind Hauptmieter von Wohnungen in diesen Häusern.

Die Antragstellerin beabsichtigt, nach Maßgabe einer bereits vorliegenden Baubewilligung und der hiefür eingereichten Baupläne die Dachböden der Häuser so auszubauen, daß 14 neue Wohnungen entstehen. Diese Dachböden standen bisher den Mietern, denen das Trocknen von Wäsche in den Wohnungen untersagt ist, unentgeltlich als Trockenräume zur Verfügung und könnten nach dem Umbau nur in eingeschränktem Umfang für diesen Zweck verwendet werden. Um den Verlust an Trocknungsmöglichkeiten auszugleichen, hat die Antragstellerin den Mietern die Aufstellung elektrischer Trocknungsgeräte angeboten, doch haben die im Kopf der Entscheidung namentlich angeführten Antragsgegner dem Bauvorhaben bzw der Aufgabe ihrer bisherigen Mitbenützungsrechte an den Dachböden die Zustimmung verweigert.

Die Antragstellerin hat deshalb zunächst bei de...

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