Entscheidungstext nº 11Os177/96 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1997

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.Schmucker und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf P***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 20.Mai 1996, GZ 14 Vr 1115/95-74, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten Adolf P***** sowie des Verteidigers Dr.Reif zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 11Os177/96 of Oberster Gerichtshof, January 14, 1997

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Adolf P***** wurde des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1) sowie des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 17.September 1995 in Weißkirchen seine Ehegattin Ernestine P***** vorerst

(1) mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er einen Karabiner gegen ihren Körper richtete und zu ihr sagte: "Von dir lasse ich mich nicht zum Dodel machen!", und einige Zeit danach

(2) durch einen Schuß aus etwa 3,5 m Entfernung aus einer Schrotflinte, wodurch sie lebensgefährliche Verletzungen der Lunge, der Milz und des Aufhängeapparates des Darmes sowie einer kleineren Verletzung an de...

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