Entscheidungstext nº 4Ob2363/96w of Oberster Gerichtshof, December 17, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, und 2.) Richard Sch*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20.September 1996, GZ 5 R 169/96a-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juni 1996, GZ 15 Cg 77/96g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 4Ob2363/96w of Oberster Gerichtshof, December 17, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

Der Hauptsicherungsantrag der klagenden Partei, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Sprachwerke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere des in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrages zwischen der klagenden Partei und der Austria Tabakwerke AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten, wird abgewiesen.

Hingegen wird dem Eventualsicherungsantrag stattgegeben und den Beklagten verboten, den in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der Austria Tabakwerke AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen, die beklagten Parteien hingegen endgültig.

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 20.9.1995 erwarb die - seit 10.12.1993 im Firmenbuch registrierte - Klägerin sämtliche Aktien der damals insolvenzgefährdeten H***** Sport- und ***** AG. Den Originalkaufvertrag verfaßte Rechtsanwalt Dr.Benedikt S***** in englischer S...

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