Entscheidungstext nº 15Os159/96 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1996
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Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Gerhard S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 13. Juni 1996, GZ 8 Vr 2835/95-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Kirchbacher, sowie des Verteidigers Dr. Reif, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 15Os159/96 of Oberster Gerichtshof, December 05, 1996
Spruch
1. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird teilweise, jener der Staatsanwaltschaft zur Gänze Folge gegeben, und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, soweit er zu I 1 die beiden Beträge von jeweils 30.000 S, zu I 2 den Betrag von 94.000 S und zu I 3 den Betrag von 155.225,22 S betrifft und die Summe aller entnommenen Beträge mit 2,814.238,42 S anführt, sowie im Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (Punkt III des Urteilssatzes) sowie demzufolge im Strafausspruch und in der Entscheidung über die Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.2. Im übrigen wird d...See the full content of this document
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