Entscheidungstext nº 7Ob2346/96t of Oberster Gerichtshof, December 04, 1996

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,  Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****-AG, *****, vertreten durch Dr.Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Nuradin H*****, vertreten durch Dr.Helmar Feigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen S 100.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 23.April 1996, GZ 29 R 61/96d-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 11.Dezember 1995, GZ 2 C 2054/94a-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 7Ob2346/96t of Oberster Gerichtshof, December 04, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Prozeßkosten zu behandeln.

Begründung:

Der Beklagte hat mit der Klägerin für seinen PKW eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 16.10.1993 verursachte er mit diesem PKW einen Verkehrsunfall, an dem ein Motorradfahrer beteiligt war. Zum Zeitpunkt des Unfalls verfügte der Beklagte nicht über eine österreichische Lenkerberechtigung. Der Beklagte ist aber im Besitz einer Lenkerberechtigung, die ihm in Kosovo ausgestellt worden w...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company