Entscheidungstext nº 8ObA2274/96m of Oberster Gerichtshof, November 28, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und und Werner Fendrich in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerald S*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Andreas Löw und Dr.Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Zenz und Dr.Rafaela Zenz-Zajc, Rechtsanwälte in Mondsee, wegen S 142.954,11 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits-  und Sozialrechtssachen vom 21.Februar 1996, GZ 7 Ra 21/95, 7 Ra 193/96d-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1994, GZ 7 Cga 251/93v-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8ObA2274/96m of Oberster Gerichtshof, November 28, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung:

Der seit November 1985 bei der beklagten Partei als Kraftfahrer beschäftigte Kläger wurde am 6.9.1991 mit der Begründung entlassen, er habe durch Verfälschen von Tachographenscheiben zusätzliche Arbeitszeiten fingiert.

Der Kläger bestreitet das Vorliegen des behaupteten Entlassungsgrundes und macht Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Weihnachtsremuneration, Abfertigung und restliche Überstundenentlohnung in der Gesamthöhe von S 142.954,11 geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen: Der bei der Einstellung des Klägers zwischen den Streitteilen vereinbarte monatliche Nettopauschallohn betrug zuletzt S 20.600,-- und enthielt auch die Entlohnung für Überstunden. Dieser Pauschallohn war auf einen durchschnittlichen Aufwand des Klägers an Arbeitszeit mit den üblicherweise anfallenden Überstunden abgestellt. Im Jahre 1991 setzte die beklagte Partei den Kläger für andere Touren, insbesondere auch für die Belieferung von Supermärkte...

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