Entscheidungstext nº 15Os181/95 of Oberster Gerichtshof, November 28, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Franz R*****, Franz L***** und Johann K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 24. März 1995, GZ 16 Vr 357/94-165, sowie über die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit (US 7), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, der Angeklagten sowie der Verteidiger Mag.Koffler-Pock, Dr.Aflenzer und Dr.Taufner zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os181/95 of Oberster Gerichtshof, November 28, 1996

Spruch

I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

II. Aus deren Anlaß werden gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten R***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) und demzufolge auch der gemäß § 494 a Abs 6 StPO gefaßte Beschluß auf Verlängerung der Probezeit aufgehoben.

Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

a. Franz R***** wird für das ihm weiterhin zur Last fallende Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB nach § 147 Abs 3 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17.März 1995, GZ 16 Vr 612/93-362 (rechtskräftig seit 13.Mai 1996), zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren als Zusatzstrafe verurteilt.

b. Der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.

c. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der dem Angeklagten R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Nachsicht einer zweimonatigen Freiheitsstrafe wird abgewiesen.

III. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (auch soweit sie gemäß § 498 Abs 3 StPO als implizierte Beschwerde aufzufassen ist) werden der Angeklagte R***** ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Berufung auf die zu II. getroffenen Entscheidungen verwiesen.

IV. Den Berufungen der Angeklagten L***** und K***** wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten und den Berufungen der drei Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

V. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (infolge Rückziehung der vom öffentlichen Ankläger in der Hauptverhandlung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde - 632/37 und 1 aa/1) in Rechtksraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten Franz B***** enthält, wurden die Angeklagten R*****, L***** und K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie von August 1992 bis 24. Februar 1994 in Krems an der Donau und anderen Orten (zu ergänzen:

mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,) die Spielteilnehmer am "X-Plosion Global Programm" durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, das Spiel werde den Spielbedingungen gemäß abgewickelt, es könnten Gewinne erzielt werden und es sei auch beabsichtigt, diese Gewinne auszuzahlen, zu Handlungen, nämlich zur Spielteilnahme und zur Einzahlung der vorgesehenen Spielbeiträge von insgesamt 86,465.200 S, verleitet hatten, wodurch reguläre Spielteilnehmer (an ihrem Vermögen) einen (500.000 S übersteigenden) Schaden von mindestens 25 Mio S erlitten, wobei die Angeklagten die Absicht hatten, sich durch wiederkehrende Begehung (des Betruges) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu Freiheitsstrafen von fünfeinhalb (R*****), viereinhalb (L*****) und dreieinhalb Jahren (K*****), auf die es gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB Vorhaftzeiten anrechnete, sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 1,857.300 S an vierundzwanzig (im Urteilsspruch namentlich genannte) Privatbeteiligte.

Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden diese Privatbeteiligten mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen und weitere zwölf (namentlich angeführte) Privatbeteiligte zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Ferner wies das Erstgericht den Antrag des Staatsanwaltes auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 a Abs 1 StGB ab.

Entgegen dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers (628/37) wurde vom Widerruf der dem Franz R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17. Februar 1992, GZ 14 E Vr 419/90-27, gewährten bedingten Strafnachsicht nach § 494 a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nach den wesentlichen (hier verkürzt wiedergegebenen) erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen lernten die Angeklagten einander etwa um die Jahreswende 1991/1992 bei ihrer Tätigkeit als System- bzw Produktberater in der CSV (C*****-S*****-V***** GesmbH) kennen, die damals das Pyramidenspiel "Action Corporation" vertrieb. Nachdem Franz R***** bereits im Frühjahr 1992 mit Ing.Josef K*****, dem Geschäftsführer der Firma I*****, konkrete Gespräche über die Erstellung eines Programms für die Verwaltung eines eigenen, gewinnträchtigeren Spielsystems geführt hatte, gelang es ihm im Juli 1992, die Angeklagten L*****, K***** und B***** für seine Idee zu ...

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