Entscheidungstext nº 10Ob2299/96b of Oberster Gerichtshof, November 26, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang B*****, Autohändler, ***** vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Bank ***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, 2. Ingrid D*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Scheuber, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 703.104,93 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil und ordentlichen Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 23.Juni 1995, GZ 11 R 95/95-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.Februar 1995, GZ 19 Cg 109/94b-14, zum Teil bestätigt, zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 10Ob2299/96b of Oberster Gerichtshof, November 26, 1996

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung:

Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 703.104,93 sA. Als langjähriger Kunde der ehemaligen L*****bank, nunmehr der Erstbeklagten, habe er am 20.11.1987 einen Juxten-Bon nach einer Beratung durch die Zweitbeklagte als Mitarbeiterin der Erstbeklagten zum Ankauf von österreichischen Rentenfonds erworben. Im Oktober 1990 habe er erfahren, daß ohne sein Wissen und ohne seine Order Aktienkäufe auf dieses Depot vorgenommen worden seien. Im Juni 1992 habe sich herausgestellt, daß ohne Wissen und Order des Klägers auf diesen Juxten-Bon unter anderem Rössler-Aktien gebucht worden seien. Die Kursverluste der angekauften Aktien seien von vornherein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen. Im einzelnen listete der Kläger dann für die Wertpapiere jeweils den Ankaufswert und den aktuellen Kurswert auf. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag macht ...

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