Entscheidungstext nº 9Ob2169/96b of Oberster Gerichtshof, October 30, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** & Co GmbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 300.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Mai 1996, GZ 13 R 93/96h-68, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.Mai 1995, GZ 20 Cg 123/93t-62, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 9Ob2169/96b of Oberster Gerichtshof, October 30, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches von S 44.880,- sA als unangefochten unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 211.141,40 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 27.654,40 Umsatzsteuer und S 45.215,- Barauslagen) sowie die Kosten der Berufungsverfahren von S 26.454,- (darin enthalten S 4.402,20 Umsatzsteuer und S 42,- Barauslagen) und die Kosten des Revisionsverfahrens von S 26.975,- (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte ursprünglich S 469.154 sA mit der Begründung, die Beklagte sei anläßlich der gerichtlichen Räumung der Wohnung der Klägerin am 2.8.1989 als Verwahrer der fortgeschafften Gegenstände tätig geworden. Aufgrund unsachgemäßer Verwahrung seien Gegenstände, die sich vor der Räumung in der Wohnung befanden, nicht mehr der Klägerin ausgefolgt worden. Auch seien Sachen durch die unsachgemäße Vorgangsweise der Beklagten beschädigt worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die Gegenstände so ausgefolgt, wie sie sie üb...

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