Entscheidungstext nº 1Ob2227/96y of Oberster Gerichtshof, October 25, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael L*****, vertreten durch Dr.Klaus Fischer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch Dr.Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn wegen 40.500 S sA und Feststellung (Streitwert 30.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgerichts vom 8.Mai 1996, GZ 2 R 135/96-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 3.Februar 1996, GZ 6 C 612/95-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2227/96y of Oberster Gerichtshof, October 25, 1996

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 40.000 S samt 4 % Zinsen seit 26.Juni 1995 und die mit 51.699,84 S (darin 8.016,64 S Umsatzsteuer und 3.600 S Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.

Festgestellt wird, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle aus dem Vorfall vom 16.Jänner 1994 künftig entstehenden Schäden einzustehen hat.

Dagegen wird das Leistungsmehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von 500 S samt 4 % Zinsen seit 14.Juni 1995 und 4 % Zinsen aus 40.000 S vom 14.Juni 1995 bis 25.Juni 1995 zu bezahlen, abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei veranstaltete am 16.Jänner 1994 im Veranstaltungssaal einer Vorarlberger Gemeinde ein Kinderfest. Dieses fand im Hauptsaal statt. Im Vorraum war einer Kinderspielecke eingerichtet. Die Veranstaltungskosten wurden tei...

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