Entscheidungstext nº 7Ob2148/96z of Oberster Gerichtshof, October 23, 1996

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter,  Dr.Graf, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stupljanin L*****, vertreten durch Dr.Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Dusan I*****, vertreten durch Dr.Erich Kafka ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 81.561,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Februar 1996, GZ 1 R 510/95-40, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 26. Juni 1995, GZ 10 C 2676/93i-33, "mit einer Maßgabe bestätigt" (richtig: abgeändert) wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 7Ob2148/96z of Oberster Gerichtshof, October 23, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird aufgehoben. Die Rechtssache wird dem Gericht zweiter Instanz zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Mit am 6.9.1993 eingebrachter Klage begehrte der Kläger S 81.561,-- und brachte vor: Er habe am 4.4.1991 von der beklagten Partei einen PKW Opel Vectra gemietet. Zudem sei vereinbart gewesen, daß der PKW nach Zahlung von 37 Monatsraten a S 7.487,-- in das Eigentum des Klägers übergehe. Am 2.8.1992 habe der Kläger festgestellt, daß der PKW nicht mehr vorhanden gewesen sei. Er habe in Erfahrung gebracht, daß die beklagte Partei den PKW ohne Verständigung des Klägers "zurückholen" habe lassen. Der Kläger habe eine "Mietzinsvorauszahlung" bzw eine "Anzahlung" von S 63.600,-- und eine "Kaution" bzw ein "M...

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