Entscheidungstext nº 14Os146/96 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14.Juni 1996, GZ 20 u Vr 11.926/93-129, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 14Os146/96 of Oberster Gerichtshof, October 08, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Helmut K***** im zweiten Rechtsgang abermals des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 zweiter und dritter Fall StGB (an Angela H*****) schuldig erkannt und unter Berücksichtigung des bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs wegen eines weiteren Verbrechens der Vergewal...

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