Entscheidungstext nº 3Ob2360/96x of Oberster Gerichtshof, October 07, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden, durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Richard L*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wider den Antragsgegner Land Kärnten, Arnulfplatz, 9020 Klagenfurt, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 13 KrntNPG und § 49 KrntNSchG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. August 1995, GZ 3 R 305/95-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 11. Mai 1995, GZ 3 Nc 7/95-2, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 3Ob2360/96x of Oberster Gerichtshof, October 07, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Begründung:

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die sich im Gebiet des Nationalparks "Nockberge" befinden. Die Kärntner Landesregierung wies seinen Antrag, ihm eine Entschädigung zuzuerkennen, weil seine Grundstücke in den angeführten Nationalpark einbezogen und zum Naturschutzgebiet erklärt wurden, ab. Dieser Bescheid, der dem Antragsteller nach seinem Vorbringen am 16.11.1994 zugestellt wurde, enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei, und den Hinweis, daß dagegen innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit dem Erkenntnis vom 27.2.1995 die vom Antragsteller gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung erhobene Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß auch im Fall der gänzlichen Abweisung des Entschädigungsbegehrens dem Grunde nach die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte mit der Folge der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit bestehe.

Der Antragsteller beantragte hierauf innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Erkenntnisses beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Festsetzung der Entschädigung nach § 13 Kärntner Nationalparkgesetz LGBl 1983/55 i...

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