Entscheidungstext nº 1Ob2292/96g of Oberster Gerichtshof, October 03, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Andreas M*****, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Unterhaltssachwalterin, diese vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler, Dr.Gebhard Heinzle und Dr.Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgerichts vom 18.Juli 1996, GZ 1 R 311/96-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Bregenz vom 14.Juni 1996, GZ 14 P 2590/95-64, bestätigt wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 1Ob2292/96g of Oberster Gerichtshof, October 03, 1996
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.Die Beschlüsse der Vorinstanzen über die Unterhaltsherabsetzungsanträge des Vaters werden aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Begründung:Der am 31.Mai 1981 geborene Unterhaltsberechtigte ist ein eheliches Kind. Die Ehe seiner Eltern wurde am 18.Mai 1990 einvernehmlich geschieden. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, der auch die Obsorge zukommt. Mit Beschluß vom 11.Mai 1995 verpflichtete das Erstgericht den Vater, für seinen Sohn ab 1.März 1995 einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt 5.500 S monatlich zu leisten. Am 14.Juli 1995 beantragte der Vater die Herabsetzung dieses Betrages und konkretisierte dieses Begehren am 9.August 1995 dahin, den Unterhaltsbeitrag ab 1.August 1995 auf 4.000 S monatlich herabzusetzen. Am 27.März 1996 beantragte der Vater sodann di...See the full content of this document
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