Entscheidungstext nº 4Ob2206/96g of Oberster Gerichtshof, September 17, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei The Football Association Limited, GB-W 23 LW London, 16 Lancaster Gate, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. L. K***** Gesellschaft mbH & Co, 2. S***** Gesellschaft mbH, 3. Mag. Thomas F*****, alle vertreten durch Dr. Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000,-), infolge Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6.Mai 1996, GZ 2 R 104/96b-22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. Jänner 1996, GZ 8 Cg 205/95i-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob2206/96g of Oberster Gerichtshof, September 17, 1996

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 24.581,26 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 4.096,88 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Inhaber der am 25.8.1994 angemeldeten und seit 16.12.1994 geschützten Marke AT 155 815:

Die Marke ist (ua) für die Klassen 25 (Oberbekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen) und 26 (Abzeichen [Kennzeichen und Embleme] aus textilen Materialien; Kleiderbroschen, Kleiderschließen, Knöpfe, Schnallen, Spangen und sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall; Stickereien) eingetragen. Gegenstand der Marke ist das Emblem der englischen Fußballnationalmannschaft. Der Kläger vergibt Lizenzen, die dazu berechtigen, das Emblem (ua) auf Kleidungsstücken anzubringen.

Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten; der Drittbeklagte ist Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Die Erstbeklagte vertreibt seit mehr als ...

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