Entscheidungstext nº 8Ob2233/96g of Oberster Gerichtshof, September 12, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Flossmann, Dr. Rohrer und Dr. Baumann in der Konkurssache über das Vermögen des Franz O*****, Masseverwalterin Dr. Herta Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ausscheidung der Nutzungsrechte an einer Kleingartenparzelle infolge Revisionsrekurses der Masseverwalterin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 1996, GZ 28 R 66/96y-67, mit dem infolge Rekurses des Gemeinschuldners der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 31. März 1995, GZ 6 S 40/96i-54, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 8Ob2233/96g of Oberster Gerichtshof, September 12, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Mit Beschluß vom 7.10.1991 wurde über das Vermögen des nunmehrigen Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet und die nunmehrige Revisionsrekurswerberin zur Masseverwalterin bestellt. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte der Gemeinschuldner gemeinsam mit seiner Gattin seinen ordentlichen Wohnsitz in der Wohnung seiner Schwiegermutter im 5. Wiener Gemeindebezirk, wobei die Mietrechte an dieser Wohnung der Schwiegermutter zustehen. Damals war das Verhältnis zu seiner Gattin bereits gestört. Infolge der Konkurseröffnung kam es im Herbst 1993 zur faktischen Trennung der Ehegatten und zum Auszug des Gemeinschuldne...

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