Entscheidungstext nº 10ObS2303/96s of Oberster Gerichtshof, September 12, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag Wilhelm Patzold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Hofrat Mag Kurt Resch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Chris Elisabeth P*****, vertreten durch Dr.Georg Backhausen, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kostenerstattung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 10 Rs 167/95-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.September 1995, GZ 5 Cgs 146/93h-38, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

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Entscheidungstext nº 10ObS2303/96s of Oberster Gerichtshof, September 12, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die in der rechtskräftigen Aufhebung des Ersturteils von S 4.680,-- unberührt bleibt, wird auch im übrigen (Abweisung eines Teilbetrages von S 86.650,-- sA) und insoweit auch das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird auch in diesem Umfang zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung:

Die Klägerin leidet an Transsexualität und wurde zwischenzeitlich einer operativen Geschlechtsumwandlung (mit genitalveränderndem Eingriff) zur Frau unterzogen. In der Zeit vom 9.5.1989 bis 21.7.1993 wendete sie für psychotherapeutische Behandlungen insgesamt S 92.950 an Behandlungskosten auf (zur Aufschlüsselung verwies das Erstgericht zwar auf die Aufstellung Beilage D und erhob diese "ausdrücklich zur gerichtlichen Feststellung", schloß diese Urkunde allerdings zumindest der im Akt befindlichen Urschrift nicht als integrierenden Bestandteil an: siehe Danzl, Geo Anm 1 zu § 169). Davon wurden S

1.620 (Therapiestunden am 9. und 30.5.1989 bei Dozent Dr.B***** über S 960 und S 660) vom Erstgericht bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen. Ein weiterer Teilbetrag von S 4.680 wurde vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang zum Gegenstand eines (nicht weiter bekämpfbaren) Aufhebungsbeschlusses gemacht, sodaß im Revisionsverfahren lediglich ein restlicher Betrag von S 86.650 strittig ist.

Die beklagte Partei erließ hiezu drei - durch die Klägerin bekämpfte - Bescheide,  und zwar:

-

am 26.7.1993 (Beilage A), womit der Antrag auf Gewährung einer Kostenerstattung für die am 26.4.1989, 9.5.1989 und 30.5.1989 erfolgte Inanspruchnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dozent Dr.Wolfgang B***** in W***** gemäß § 102 ASVG abgelehnt wurde (Begründung: da erst am 5.1.1993 geltend gemacht, sei der Leistungsanspruch verfallen);

-

am 28.7.1993 (Beilage B), womit der Antrag auf Gewährung von Kostenzuschüssen bzw einer Kostenerstattung für die in der Zeit vom 12.2.1991 bis 21.7.1993 erfolgte Inanspruchnahme von Prof.Gottfried S***** in W*****, für die in der Zeit vom 24.8.1992 bis 29.8.1992 und vom 2.1.1993 bis 6.1.1993 erfolgte Inanspruchnahme von Mag.Marianne W***** in I***** sowie für d...

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