Entscheidungstext nº 15Os103/96 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 5.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter Sa***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27.März 1996, GZ 12 Vr 601/95-69, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten sowie des Verteidigers Dr.Bernhauser, zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os103/96 of Oberster Gerichtshof, September 05, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner das Strafausmaß betreffenden Berufung auf diese Entscheidung verwiesen; seiner gegen die Versagung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht gerichteten Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen  dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Sa***** der Verbrechen der Vergewaltigung ...

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