Entscheidungstext nº 1Ob637/95 of Oberster Gerichtshof, August 22, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate O*****, vertreten durch Dr.Harald Humer, Rechtsanwalt in Eferding, wider die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W.Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 292.252,58 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgerichts vom 8.Juni 1995, GZ 21 R 197/95-33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 30.Jänner 1995, GZ 2 C 653/92-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 1Ob637/95 of Oberster Gerichtshof, August 22, 1996

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 292.252,58 sA und brachte hiezu vor, ihre mittlerweile verstorbenen Eltern, deren Erbin sie sei, hätten im Jahre 1968 den Eltern des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der beklagten Partei (in der Folge kurz Geschäftsführer) Geschäftsräumlichkeiten in den Häusern am Stadtplatz 32 und 33 vermietet. In diesen Bestandobjekten hätten die Eltern des Geschäftsführers ein Unternehmen betrieben. Bereits im Jahre 1984 habe die beklagte Partei das in den Geschäftsräumlichkeiten betriebene Unternehmen gemäß § 12 Abs 3 MRG aF vom Vater ihres Geschäftsführers erworben. Zwischen den beiden sei ein Kommanditgesellschaftsvertrag geschlossen worden; der Vater habe das Einzelunternehmen als Sacheinlage in die Kommanditgesellschaft eingebracht. Die beklagte Partei habe die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin vom Erwerb des Unternehmens und der Hauptmietrechte nicht unverzüglich verständigt. Es sei auch sonst kein Hinweis auf eine "Änderung der Gesellschaftsform" erfolgt. Die beklagte Partei habe die Einbringung des Unternehmens und der Mietrechte in die Kommanditgesellschaft verschleiert, weshalb eine Mietzinserhöhung gemä...

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