Entscheidungstext nº 1Ob9/96 of Oberster Gerichtshof, August 22, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand F*****, vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Barbara R*****, 2) Republik Österreich und 3) V***** Versicherungs Aktiengesellschaft, ***** alle vertreten durch Dr.Walter Waizer und Dr.Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 197.167 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 252.167) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 3.Oktober 1995, GZ 1 R 223/95-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.Mai 1995, GZ 18 Cg 128/94-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
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Entscheidungstext nº 1Ob9/96 of Oberster Gerichtshof, August 22, 1996
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Das Berufungsurteil wird in Ansehung der drittbeklagten Partei dahin abgeändert, daß in diesem Umfang das Ersturteil als Teilurteil wiederhergestellt wird; im übrigen wird es aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit die neuerliche Entscheidung aufgetragen.Die klagende Partei ist schuldig, der drittbeklagten Partei die mit S 43.000,72 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 6.017,56 Umsatzsteuer und S 6.861,99 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.In Ansehung der erst- und der zweitbeklagten Partei sind die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Kosten des Berufungsverfahrens.Entscheidungsgründe:Der Kläger wurde am 15.November 1993 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und erlitt dabei auch Sachschäden.Die Erstbeklagte - eine Vertragsbedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung (Fernmeldebauamt Innsbruck) - installierte am Unfalltag gemeinsam mit einem Kollegen in einem Unternehmen am Rennweg in Innsbruck eine Telefonanlage; daß sie außer der Neuinstallierung dieser Anlage auch Instandhaltungsarbeiten durchführte, ist nicht feststellbar. Die Erstbeklagte stellte den - von der zweitbeklagten Republik Österreich gehaltenen und beim drittbeklagten Versicherer freiwillig haftpflichtversicherten - Post-LKW nach erfolgloser Parkplatzsuche östlich der Zufahrt zu einem Gasthaus am rechten Fahrstreifen der (stadteinwärts) nördlichen Richtungsfahrbahn des Rennwegs ab. Dabei parkte sie den LKW 20 cm von den Randsteinen entfernt, mit der Front in Richtung Südwesten, parallel zum Fahrbahnrand, sodaß für den rechten Fahrstreifen eine Restbreite von 113 cm verblieb. Der linke Fahrstreifen der nördlichen Richtungsfahrbahn konnte ebenso ungehindert passiert werden wie die beiden für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen der südlichen Richtungsfahrbahn. Östlich der Zufahrt zu dem erwähnten ...See the full content of this document
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