Entscheidungstext nº 1Ob2047/96b of Oberster Gerichtshof, August 22, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Eva Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Wiener Stadtwerke-Gaswerke, Wien 8., Josefstädterstraße 10-12, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 15.Jänner 1996, GZ 14 R 88/95-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1.Februar 1995, GZ 21 Cg 435/93-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2047/96b of Oberster Gerichtshof, August 22, 1996

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.725,-- (darin S 3.787,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 6.1.1991 ereignete sich in einem Haus im 3.Wiener Gemeindebezirk eine Gasexplosion, durch die die 85jährige Wohnungsinhaberin zu Tode kam und erheblicher Sachschaden in dieser Wohnung und auch an anderen Gebäudeteilen entstand. Als Unfallursache wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein bis zum Anschlag geöffneter Gasabsperrhahn ("Schlauchhahn") identifiziert. Dieser Hahn war durch ein T-Stück mit der Gaszuleitung zum Gasherd verbunden und befand sich zwischen diesem und der Wand schräg nach unten weisend im Bereich der hinteren Außenkante des Herdes. Unmittelbar neben dieser Seite des Gasherds befand sich die Tür zum Kabinett. Der Schlauchhahn war im Jahr 1962 installiert worden, um über einen Gasschlauch einen ortsbeweglichen Gasstrahler zur Beheizung dieses Kabinetts anzuschließen. Nachdem dieses Heizgerät außer Betrieb genommen worden war, wurde der Absperrhahn anläßlich einer Hausbegehung der Gasanlage durch Leute der Beklagten am 23.10.1970 mit einer Schutzkappe aus Gummi versehen. Nach Installation eines Gasspeicherofens im Jahr 1978 fanden am 13.10.1978 und am 6.6.1979 Kommissionierungen der Gasanlage durch Leute der Beklagten statt. Am 30.3.1984 und am 26.4.1984 erfolgten Begehungen der Gasanlage in der Wohnung durch den Hausdienstmonteur der Beklagten.

Im Zeitpunkt des Unfalls befand sich die Gummischutzkappe nicht mehr auf dem Abgang des Gasabsperrhahns. Wann und auf welche Weise die Schutzkappe entfernt worden war, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Ebenso konnte n...

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