Entscheidungstext nº 15Os93/96 of Oberster Gerichtshof, August 01, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Johann Be***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und einer anderen strafbarene Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die angemeldete Berufung wegen Schuld sowie über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19.März 1996, GZ 22 Vr 562/95-37, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 15Os93/96 of Oberster Gerichtshof, August 01, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Johann Be***** I. des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2 StGB und ...

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