Entscheidungstext nº 15Os91/96 of Oberster Gerichtshof, August 01, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagtengegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 17.Oktober 1995, GZ 16 Vr 1165/92-354, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 15Os91/96 of Oberster Gerichtshof, August 01, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO hat der Angeklagte auch die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zu ersetzen.

Gründe:

Günter H***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen an mehrere Privatbeteiligte verurteilt.

Inhaltlich des Urteilsspruchs in Verbindung mit den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte von Juli 1992 bis 16.Februar 1993 in Amtstetten, Graz, Wien und anderen Orten in mehreren Angriffen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten (und allerdings mangels vollständiger Auslieferung nur teilweise deswegen rechtskräftig verurteilten - vgl ON 342 und S 55/XVI -) Dubravko K***** als Mittäter mit dem Vorsatz, sich (zu ergänzen: und K***** - vgl US 9 unten, 12 dritter Absatz iVm US 13 f, 18 vierter Absatz und 19, ON 342 -) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, s...

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