Entscheidungstext nº 3Ob2191/96v of Oberster Gerichtshof, July 10, 1996

Linked as:

Summary


Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des Johann Peter W*****, wegen gerichtlicher Annahme einer Erbserklärung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Jürgen S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgerichts vom 8.Mai 1996, GZ 3 R 119/96i-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Bezau vom 6.April 1996, GZ 2 A 63/95g-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

See the full content of this document

Extract


Entscheidungstext nº 3Ob2191/96v of Oberster Gerichtshof, July 10, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Der Erblasser ist am 28.Februar 1995 ohne Hinterlassung eines schriftlichen Testaments verstorben. Dessen Reinnachlaß beträgt 226.284,72 S unter Hinzurechnung eines im Hauptinventar noch nicht berücksichtigten Wertpapierdepots im Gesamtwert von 831 S. Die Summe der Passiven erreicht einen Betrag von 18.524 S, jene der Aktiven einen solchen von 244.808,72 S; davon entfallen auf den Erlös aus einer Erbschaft 200.000 S, auf den Wert von Miteigentumsanteilen an zwei Waldliegenschaften 26.542,50 S und auf ein Bankguthaben 12.035,22 S. Der Restwert der Aktiven b...

See the full content of this document

Sponsored links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. All Rights Reserved.

Contents in vLex Southern African Development Community

Explore vLex

For Professionals

For Partners

Company