Entscheidungstext nº 2Ob2140/96m of Oberster Gerichtshof, June 27, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Monika S*****, und 2) Dipl.Ing. Hanns S*****, beide ***** vertreten durch Dr.Reinhard Pitschmann und Dr.Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Peter R***** jun., ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer, Mag.Martin Mennel und Dr.Rainer Welte, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 19,779.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6.März 1996, GZ 3 R 6/96y-55, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.Oktober 1995, GZ 6 Cg 134/94g-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Extract
Entscheidungstext nº 2Ob2140/96m of Oberster Gerichtshof, June 27, 1996
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 54.440,39 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 9.073,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Die Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung von S 19,779.000 mit der Begründung, von diesem im Jahre 1991 ein Unternehmen erworben zu haben, dessen wesentliches Anlagevermögen ein Gebäude gewesen sei; dieses sei bei Abschluß des Kaufvertrages mit schweren, den Klägern nicht erkennbaren Mängel behaftet gewesen, welche ihnen der Beklagte verschwiegen habe. Der Beklagte habe den Irrtum der Kläger über die Beschaffenheit des Gebäudes arglistig veranlaßt, weil er die Mängel trotz genauer Kenntnis absichtlich verschwiegen und sogar eine ausgezeichnete Beschaffenheit des Gebäudes zugesichert habe. Zur Behebung der Mängel seien Aufwendungen in der Höhe des Klagsbetrages notwendig. Diesen schulde der Beklagte aus dem Titel der Gewährleistung und auch aus dem Titel des Schadenersatzes sowie als angemessene Vergütung, weil sich die Kläger in Kenntnis der Beschaffenheit des Gebäudes nur zu einem um den Klagsbetrag verminderten Kaufpreis bereit gefunden hätten. Es sei unrichtig, daß eine lediglich zeitlich befristete und betragsbeschränkte Möglichkeit zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vereinbart worden sei.Der Beklagte wendete ein, Grundlage des vereinbarten Unternehmenskaufpreises sei ausschließlich eine Ertragswertschätzung gewesen, während das Gebäude und dessen Zustand belanglos gewesen seien; das Gebäude habe sich in einem altersgemäßen Zustand befunden, allenfalls vorhandene geringfügige Mängel seien offenkundig und den Klägern bekannt gewesen. Allfällige schwere Mängel hätten weder der Beklagte noch sein für ihn auftretender Vater gekannt. Die nunmehr vorhandenen Mängel seien erst nach der Übergabe entstanden. Einem Abschluß des Kaufvertrages zu einem verminderten Kaufpreis hätte der Beklagte nicht zugestimmt. Die Klage sei auch deshalb unberechtigt, weil zwischen den Streitteilen eine Begrenzung jeglicher Haftung des Beklagten mit 12,000.000 S und auch vereinbart worden sei, daß allfällige Ansprüche der Kläger aus dem Kaufvertrag und in dessen Zusammenhang bis längstens 30.11.1992 geltend zu machen seien; diese Frist sei versäumt worden. Der...See the full content of this document
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