Entscheidungstext nº 1Ob2192/96a of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter R*****, vertreten durch DDr.Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 290.770,70 S sA und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.September 1995, GZ 2 R 181/95-46, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.März 1995, GZ 4 Cg 411/93-39, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

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Entscheidungstext nº 1Ob2192/96a of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

Spruch

I. Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, daß es als Teil- und Zwischenurteil wie folgt zu lauten hat:

"1. Die Klagsforderung besteht dem Grunde nach zu Recht.

2. Es wird der beklagten Partei gegenüber festgestellt, daß diese der klagenden Partei für sämtliche kausalen und künftigen Schäden aus dem Dienstunfall vom 1.September 1990, bei dem ein Schuß aus der Dienstpistole den Kläger schwer verletzte, zu haften hat."

3. Die Kostenentscheidung bleibt insoweit dem Endurteil vorbehalten.

II. 1. Im übrigen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufungen beider Parteien gegen den erstinstanzlichen Ausspruch über die Höhe des Leistungsbegehrens aufgetragen.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind in diesem Umfang weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der klagende Gendarmeriebeamte wurde am 1.September 1990 durch einen Schuß, der sich aus seiner Dienstpistole "F.N., Modell 1935, Kaliber 9 mm Parabellum, Nr ... (im folgenden Dienstpistole M 35) gelöst hatte, verletzt. Diese Dienstpistole war ihm 1969 beim Eintritt in den Gendarmeriedienst mit dazugehöriger Pistolentasche ausgehändigt worden. Für deren Gebrauch, Laden und Entladen, Verwahrung und Tragen besteht eine Dienstinstruktion der Gendarmerie ("Gendarmeriedienstvorschrift", im folgenden GDV). Der wie die übrigen Gendarmeriebeamten auch entsprechend instruierte Kläger hat entsprechend der Instruktion seine Dienstpistole M 35 tadellos gewartet und gehalten. Zuletzt wurde die Waffe durch den Waffenmeister des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg 1989 oder 1990 überprüft und für in Ordnung befunden. Bis zum Unfall vom 1. September 1990 traten mit der Dienstpistole des Klägers keine Probleme auf.

Am 31.August 1990 trat der Kläg...

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