Entscheidungstext nº 1Ob2191/96d of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Felix P*****, vertreten durch Dr.Sieglinde Lindmayr, Dr.Michael Bauer und Dr.Günter Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Dr.Peter Perner und Dr.Christian May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 3,086.616,-- sA, Zuspruch einer Rente (Streitwert S 1,243.662,--) und Feststellung (Feststellungsinteresse S 80.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 11.Juli 1995, GZ 12 R 18/95-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 8. Jänner 1995, GZ 8 Cg 17/94-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob2191/96d of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das berufungsgerichtliche Urteil wird im Umfang der Abweisung des Rentenbegehrens (lit.b des Ersturteils) als Teilurteil bestätigt. Im übrigen, somit im Ausspruch über das Leistungs- (lit.a des Ersturteils) und das Feststellungsbegehren (lit.c des Ersturteils) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.1.1985 Bediensteter der Beklagten. Seit 1.1.1987 war er dort in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig. Er war Prüfer des Kontrollamts der Landeshauptstadt Salzburg. Vor der auf den 12.3.1989 anberaumten Salzburger Landtagswahl erschien im Dezember 1988 in einem Nachrichtenmagazin ein Artikel, der einem Stadtrat unlautere Methoden bei der Beschaffung von Inseraten für eine Parteizeitung vorwarf. Aus dem von diesem Stadtrat geleiteten Bauressort sollen Listen mit den von der Stadt mit Bauleistungen beauftragten Unternehmen an die Parteizeitung geleitet worden sein, um so von diesen Unternehmen Inseratenaufträge zu erlangen. Die Berichterstattung im Nachrichtenmagazin beruhte auf einem Gespräch des Redakteurs mit der im Jänner 1989 fristlos entlassenen Anzeigenleiterin der Parteizeitung sowie einem weiteren Mitarbeiter dieses Blattes. Dem Redakteur des Nachrichtenmagazins wurden bei diesem Gespräch die Listen mit den Namen der Unternehmen (Inseratenlisten) übergeben. Die "Inseratenaffäre" war vom Erscheinen des Artikels an Gegenstand umfangreicher Medienberichterstattung, deren Schwerpunkt zunächst in den Vorwürfen gegen den Stadtrat bestand, später jedoch die Tätigkeit des Kontrollamts und in weiterer Folge jene des Klägers und dessen - hier zur Beurteilung anstehende - Suspendierung miteinschloß.

Mit Schreiben vom 23.12.1988 erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt dem Kontrollamt folgenden Prüfungsauftrag:

"Gemäß § 48 Abs.2 MagGeo wird nach Unterredung zwischen Magistratsdirektor und Kontrollamtsdirektor das Kontrollamt beauftragt, im Rahmen der Überprüfung von Bauführungen und Bauendabrechnungen (Bauwirtschaftskontrolle) die in der Öffentlichkeit gemachten Vorwürfe (vgl. Profil ***** S.22, SN vom *****) betreffend Inserateneinschaltungen beim ***** von Firmen, welche mit der Gemeinde in einem Auftragsverhältnis standen, zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung möge insbesondere die Vorgangsweise bei der Erstellung von Firmenlisten für beschränkte Ausschreibungen und bei der Vergabe von Leistungen dargelegt werden."

Anfang Jänner 1989 betraute der Kon...

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