Entscheidungstext nº 1Ob622/95 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Harald K*****, und 2. Yvonne K*****, beide vertreten durch Dr.Josef List, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Alois Z*****, und 2. Alois Josef Z*****, beide vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Entfernung eines Zauns (Streitwert 50.000 S) infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11.September 1995, GZ 4 R 217/95-30, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16.Februar 1995, GZ 4 C 2777/91-23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.Mai 1995, GZ 4 C 2777/91-26, aufgehoben wurde, folgenden
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Entscheidungstext nº 1Ob622/95 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die beiden Kläger sind zu je 1/26stel Miteigentümer einer Liegenschaft mit dem unbehausten Grundstück 11/10, das die Liegenschaften der "Holzhaussiedlung" umschließt, und in dieser "Enklave" zufolge Kaufvertrags vom 17.März 1986 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft samt Haus. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer einer daran angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, die seit 1899 mit der aufgrund eines Kaufvertrags vom 16.Februar 1899 verbücherten Servitut des Fahrrechts über die zu ihrem Gutsbestand gehörenden Grundstücke 56/2, 49/2, 11/5, 14/2 und 11/4 zugunsten mehrerer Liegenschaften einschließlich der Liegenschaften der Kläger als herrschendes Gut belastet ist. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bestehen in der Natur derzeit die in einem bestimmten Punkt zusammenstoßenden (vom Sachverständigen so bezeichneten) Servitutswege 1 und 2. Ersterer verläuft von der Einmündung ins öffentliche Gut entlang des Baches über die Grundstücke 11/4, 14/2 und 11/5, wogegen von letzterem neben dem Grundstück 11/4 auch nicht belastete Grundstücke betroffen sind. Eine von...See the full content of this document
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