Entscheidungstext nº 1Ob2131/96f of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Stefanie G*****, vertreten durch ihren Sachwalter Dr.Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr.Heinz-Eckard Lackner, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 6. März 1996, GZ 45 R 194/96-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 12.Jänner 1996, GZ 3 C 467/95-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 1Ob2131/96f of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.Die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei hat die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.Begründung:Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluß vom 19.Februar 1991 gemäß § 55 a EheG geschieden. Mit dem Scheidungsfolgenvergleich vom selben Tag verpflichtete sich der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge nur Beklagter) unter anderem, der Klägerin und gefährdeten Partei (im folgenden stets Klägerin) für die Dauer eines Jahres ab der Räumung der Ehewohnung einen monatlichen Unterhalt von S 7.000,-- zu bezahlen. Darüber hinaus verzichteten die Eheleute wechselseitig auf jedweden Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not.Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 15.000,-- ab 1.November 1992 und verband mit der Klage den Antrag auf Bestimmung eines einst...See the full content of this document
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