Entscheidungstext nº 1Ob55/95 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa N*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 7,494.259,10 sA (Revisionsinteresse der klagenden Partei S 4,974.259,10  und der beklagten Partei  2,52 Mio S sA) infolge von Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 13.Juni 1995, GZ 5 R 44/95-38, womit infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 23.Dezember 1994, GZ 9 Cg 1/93-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob55/95 of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht, der Revision der klagenden Partei hingegen teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichts, das im Umfang der Teilabweisung des Klagebegehrens im Betrag von S 511.033,10 samt 4 % Zinsen seit 6.11.1992 bestätigt wird, wird im übrigen dahin abgeändert, daß es als Zwischenurteil wie folgt zu lauten hat:

"Das Klagebegehren besteht, soweit es nicht abgewiesen wurde, dem Grunde nach zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Entscheidungsgründe:

Die am 23.August 1988 verstorbene Großmutter der Klägerin traf die Rechtspflicht, dieser ihr gehörende Liegenschaften "entweder zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen". Zur Sicherung dieses Anwartschaftsrechts der Klägerin war deren Großmutter auch verpflichtet, Belastungs- und Veräußerungsverbote zu deren Gunsten auf diesen Liegenschaften einverleiben zu lassen, was aber unterblieb. Sie veräußerte vielmehr im Zeitraum vom 16.Dezember 1969 bis 17.Juni 1980 ohne Zustimmung der Klägerin den Großteil der für diese gebundenen Liegenschaften. Über die Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Titel der Amtshaftung deshalb, weil das Pflegschaftsgericht während deren Minderjährigkeit nichts zur Sicherung deren Anwartschaftsrechts unternommen hatte, entschied der erkennende Senat zu AZ 1 Ob 39/94.

Im Anlaßverfahren gegen ihre dort beklagte Großmutter behauptete die Klägerin, das Besitznachfolgerecht stehe ihr auch für Hälfteanteile an zwei im Eigentum ihrer Großmutter stehenden Liegenschaften zu, und begehrte zuletzt, deren Belastung und Veräußerung zu unterlassen sowie in die Einverleibung von Belastungs- und Veräußerungsverboten auf diesen Liegenschaftsanteilen zu ihren Gunsten einzuwilligen. Zur Sicherung dieses Anspruchs untersagte das Erstgericht auf Antrag der Klägerin deren Großmutter als Gegnerin der gefährdeten Partei die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der beiden Liegenschaften bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem über das Besitznachfolgerecht anhängigen Rechtsstreit mittels im Grundbuch auch angemerkter einstweiliger Verbote gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO. Mit Urteil vom 23.Mai 1984 verurteilte es die Großmutter der Klägerin in teilweiser Stattgebung des Klagebegehrens zur Unterlassung der Belastung und Veräußerung der Hälfteanteile an den beiden Liegenschaften sowi...

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