Entscheidungstext nº 4Ob2093/96i of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Zanger und Mag.Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. D*****gesellschaft mbH, 2. Rudolf D*****, 3. Hannes R*****, alle vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Beseitigung (Streitwert im Provisorialverfahren S 510.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 1.März 1996, GZ 1 R 195/95-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6. September 1995, GZ 10 Cg 170/95w-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob2093/96i of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einschluß des bestätigten Ausspruches insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Einstweilige Verfügung:

Den beklagten Parteien wird ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung des über die Klage ergehenden Urteils geboten, es zu unterlassen, jenes Lichtbild, das zur Herstellung des Covers des Informationsbeihefters für die AIDS-Kampagne 1994 von der klagenden Partei hergestellt wurde, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Das Mehrbegehren, den Beklagten ab sofort zu gebieten, es zu unterlassen, Formate, Videofilme und sonstige Werke sowie ganz allgemein Lichtbilder, an denen die klagende Partei ausschließliche Verwertungsrechte besitzt, ohne Zustimmung der klagenden Partei zu bearbeiten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, zu senden oder sonst wie zu verwerten;

dies gilt insbesondere für das von den Mitarbeitern der klagenden Partei gemeinsam mit Mitarbeitern der B***** GmbH erstellte Konzept und Format für eine AIDS-Kampagne, wie sie in der AIDS-Kampagne 1994 verwirklicht wurde und für Sprachwerke und grafische Werke, die für die AIDS-Kampagne 1994 Verwendung fanden sowie für jene Lichtbilder, die zur Herstellung des Bildschnittes aus der Pressemappe zur AIDS-Kampagne 1994 von der Klägerin hergestellt wurden;

in eventu

es ab sofort zu unterlassen, Leistungen der klagenden Partei und der B***** GmbH wie das Konzept und Format, Informationsmaterial und Unterstützungserklärungen durch den Geschäftsführer der klagenden Partei, Tibor B*****, sowie andere durch die klagende Partei zusammengestellte Unterstützungserklärungen für die AIDS-Kampagne 1994 zu Zwecken des Wettbewerbs ganz oder teilweise für eigene Werke, insbesondere zum Zweck der Erstellung einer eigenen AIDS-Kampagne 1995, zu verwenden, wird

abgewiesen."

Die klagende Partei is...

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