Entscheidungstext nº 4Ob2124/96y of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, und die Hofrätinnen Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) ***** Handelsgesellschaft mbH, ***** 2.) Franz Josef H*****, Geschäftsführer, ebendort, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 950.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5. April 1996, GZ 4 R 48/96y-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 29. Jänner 1996, GZ 3 Cg 279/96w-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 4Ob2124/96y of Oberster Gerichtshof, June 25, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Die Klägerin erzeugt und vertreibt Brillenfassungen der Marke Silhouette.

Die Erstbeklagte bietet in ihrem Handelsunternehmen auch Brillen für Letztverbraucher an. Der Zweitbeklagte ist der Geschäftsführer der Erstbeklagten.

Die Klägerin beliefert die Erstbeklagte nicht. Am 7.11.1995 lieferte die Klägerin 21.000 Brillen an die Firma U***** Bulgarien. Die Erstbeklagte kaufte diese Brillen und bot sie in ihren Filialen in Österreich zum Verkauf an. In einer Mitte Dezember 1995 begonnenen Werbekampagne rühmten sich die Beklagten, trotz Nichtbelieferung durch die Klägerin 20.000 topaktuell...

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