Entscheidungstext nº 6Ob2045/96w of Oberster Gerichtshof, June 20, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3.Februar 1995 verstorbenen Reinhold K*****, wegen Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe, Erika K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1996, GZ 1 R 23/96s-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liezen vom 15. Dezember 1995, GZ 3 A 24/95a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 6Ob2045/96w of Oberster Gerichtshof, June 20, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.

Begründung:

Der in Weißenbach bei Liezen in ca. 700 m Seehöhe gelegene Landwirtschaftsbetrieb steht je im Hälfteeigentum des am 3.2.1995 verstorbenen Erblassers und seiner Ehegattin. Die Eheleute hatten einen Ehepakt der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden und auf den Todesfall geschlossen. Der Betrieb besteht aus 33,39 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 3,35 ha Wald und 0,04 ha Baufläche. Das Gut verfügt über Holzbezugsrechte und Agrargemeinschaftsrechte. Der Maschinenbestand ist übe...

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