Entscheidungstext nº 15Os23/96 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Michael G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Jänner 1995, GZ 3 a Vr 10466/92-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten Ing.G*****, des Verteidigers Mag.Wutti und in teilweiser Anwesenheit des Privatbeteiligtenvertreters Dr.Reif-Breitwieser zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 15Os23/96 of Oberster Gerichtshof, June 13, 1996

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (in Verbindung mit dem erstgerichtlichen Urteilsangleichungsbeschluß ON 48), das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch sowie einen Verfolgungsvorbehalt für die Staatsanwaltschaft gemäß § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde Ing.Michael G***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (IV.) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II.) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (III.) schuldig erkannt.

Danach hat er

(zu I.1-15) zwischen 14.Juli 1986 und 13.März 1992 in B***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehu...

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