Entscheidungstext nº 5Ob2151/96a of Oberster Gerichtshof, June 12, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gertrude R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 13a Abs1 Z 1 und 14 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 3 WEG infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.Oktober 1995, GZ 40 R 653/95-18, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 26. Mai 1995, GZ 28 Msch 112/94x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

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Entscheidungstext nº 5Ob2151/96a of Oberster Gerichtshof, June 12, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

Begründung:

Die Antragstellerin ist zu 68/1975 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft ***** mit dem Haus S*****; mit ihrem Anteil ist Wohnungseigentum an der Wohnung top 8 verbunden. Sie hat das Wohnungseigentum auf Grund eines Scheidungsvergleiches im Jahr 1993 von ihrem ehemaligen Ehegatten erworben, der seinerseits die "Wohnung" am 24.1.1973 gekauft hatte.

Die Errichtergemeinschaft hatte die Wohnungseigentumsbewerber auf die Möglichkeit hingewiesen, statt der vorgesehenen PVC-Beläge auf eigene Kosten durch die in einer eigenen Liste bekanntgegebenen ausführenden Unternehmen Spannteppiche oder Klebeparkett verlegen zu lassen. Dazu war eine Absenkung des Betonestrichs notwendig. Der damalige Ehegat...

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