Entscheidungstext nº 9ObA2096/96t of Oberster Gerichtshof, June 12, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alois R*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für S*****, vertreten durch Dr.Hannes Priebsch und DDr.Sven D.Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 3,779.622 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1996, GZ 7 Ra 27/95-84, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Dezember 1994, GZ 23 Cga 160/94k-75, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
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Entscheidungstext nº 9ObA2096/96t of Oberster Gerichtshof, June 12, 1996
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 30.095 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 5.015,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.Entscheidungsgründe:Zur Vorgeschichte sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung 9 ObA 303,304/93 (veröffentlicht in SZ 67/31) verwiesen.Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Partei ergänzend vor, daß sie nicht mehr in Zweifel ziehe, daß für den Kläger schon aufgrund des Pensionsvertrages vom 20.Oktober 1987 die Möglichkeit bestanden habe, sein Amt zurückzulegen und im Falle erwiesener Dienstunfähigkeit eine Pension zu beziehen. Den Funktionären der beklagten Partei sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses von der zweckwidrigen Verwendung von Geldern aus dem Refundierungsfonds nichts bekannt gewesen und sie hätten vor der Rechtswirksamkeit des Vergleiches auch keine Gelegenheit zur Überprüfung gehabt, weil ihnen der Kläger hiezu absichtlich keine Gelegenheit gegeben habe. Der Kläger sei wegen Untreue mit einer Schadenssumme von 358.691,37 S rechtskräftig verurteilt worden. Bei Kenntnis dieser Umstände wäre der Vergleich nie abgeschlossen, sondern der freie Dienstvertrag mit dem Kläger aus wichtigen Gründe...See the full content of this document
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