Entscheidungstext nº 1Ob27/95 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Stefan Kofler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Peter P*****, vertreten durch Dr.Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. Helmut S*****, vertreten durch Dr.Josef Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 193.933,34 s.A. und Feststellung (Streitwert S 50.000,--) infolge von Revisionen der beiden beklagten Parteien und Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen das Teil-Zwischenurteil bzw den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 31.Jänner 1995, GZ 1 R 2/95-22, womit infolge von Berufungen der klagenden und der erstbeklagten Partei das Teil-Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.August 1994, GZ 40 Cg 247/93-14, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob27/95 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996

Spruch

Der Revision der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt in diesem Umfang dem Endurteil vorbehalten.

II. den

Beschluß

gefaßt:

a) Dem Rekurs der zweitbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

b) Aus Anlaß der Revision der erstbeklagten Partei werden die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie diese Partei betreffen, als nichtig aufgehoben, das diesen vorangegangene Verfahren, soweit es gegen die erstbeklagte Partei abgeführt wurde, für nichtig erklärt und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 89.200,20 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 14.866,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger und ein weiterer Strafgefangener wurden dem Erstbeklagten im Rahmen des gelockerten Vollzugs im November 1990 zur Verrichtung von Bauhilfsarbeiten gegen Bezahlung eines Stundenlohns von S 79,20 zugewiesen. Bei seiner Arbeitsleistung am 3.11.1990 stürzte der Kläger durch eine Öffnung im Dach des Hauses des Zweitbeklagten und zog sich dabei Verletzungen zu. Der Zweitbeklagte hatte dem Kläger im Zuge der Arbeiten keinerlei Anweisung erteilt.

Unter Zugeständnis eines Mitverschuldens im Ausmaß eines Drittels und Anrechnung eines Zuspruchs von S 10.000,-- im Strafverfahren an ihn als Privatbeteiligten begehrte der Kläger von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand Schmerzengeld in einer Höhe von S 190.000 sowie einen Betrag von S 3.933,34 an Fahrtkosten und für die Anschaffung von Schuheinlagen und die Feststellung, daß ihm die beiden Beklagten für sämtliche weiteren Schäden im Ausmaß von zwei Dri...

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