Entscheidungstext nº 1Ob503/96 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996
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Summary
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Valentin Kakl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch die Rechtsanwälte Siemer-Siegl-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen US-Dollar 250.669,87, DM 8.647,41 je sA und Feststellung (Feststellungsinteresse S 30.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.Oktober 1995, GZ 6 R 536/95-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.März 1995, GZ 11 Cg 56/94-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Entscheidungstext nº 1Ob503/96 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.Begründung:Die Beklagte war seit 1989 Spediteur der Klägerin für alle Überseegeschäfte. Die Beklagte bediente sich dabei zur Buchung der Schiffe jeweils eines in Triest ansässigen Unternehmens als Agent. Auf diese Weise besorgte die Beklagte für die Klägerin im Jahr 1990 31 und im Jahr 1991 22 Schiffstransporte, ohne daß es jemals zu Beanstandungen gekommen wäre. Im Rahmen der Korrespondenz und auf den Rechnungen wies die Beklagte jeweils darauf hin, daß sie aufgrund der gültigen Fassung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) arbeite.Ende 1991 kaufte die Klägerin 1220 Tonnen Papier in Slowenien auf Basis FOB Koper ein und verkaufte dieses Papier an vier ägyptische Unternehmen auf Basis CIF Alexandria. Zur Besorgung der Verschiffung nahm ein Mitarbeiter der Klägerin mit der Beklagten telefonisch Kontakt auf und gab den für die Verschiffung notwendigen Schiffsraum bekannt. Nachdem die Ware in Koper angelangt war, beauftragte die Klägerin die Beklagte mündlich, die Verschiffung zu besorgen. Über Klassifikation und Alter des Schiffes wurde dabei nicht gesprochen und nichts verein...See the full content of this document
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