Entscheidungstext nº 1Ob2155/96k of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Philipp Franz G*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter Veronika G*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Tobler, Dr.Karl-Heinz Götz und Dr.Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Beschluß des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 12.Jänner 1996, GZ 20 R 187/95-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 6.November 1995, GZ P 138/95-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

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Entscheidungstext nº 1Ob2155/96k of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung:

Die Eltern des Minderjährigen sind seit März 1992 verheiratet. Die Mutter stammt aus der Slowakei. Die Eltern hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Der Minderjährige ist österreichischer Staatsbürger; ob er auch die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt, steht nicht fest. Im Juli 1995 zog der Vater mit dem Minderjährigen aus der ehelichen Wohnung in das An...

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