Entscheidungstext nº 1Ob603/95 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****M***** & Co Baugesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin *****A***** AG, *****  vertreten durch Dr.Dieter Cerha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Dr.Christian Beurle, Dr.Hans Oberndorfer, Dr.Ludwig Beurle und Dr.Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 777.757,50 sA, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 2. Mai 1995, GZ 4 R 213/94-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13.April 1994, GZ 5 Cg 217/92-37, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 1Ob603/95 of Oberster Gerichtshof, June 04, 1996

Spruch

Keiner der beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei beauftragte ein Speditionsunternehmen mit dem Transport eines bei der Nebenintervenientin in der Schweiz befindlichen Paralleltrockners nach Wien. Das Speditionsunternehmen beauftragte seinerseits die beklagte Partei mit der Durchführung des Transports. Beiden Aufträgen lagen die von der klagenden Partei bekanntgegebenen Werte bzw. Abmessungen des Transportguts, und zwar dessen Gewicht von 16 Tonnen, dessen Länge von 9 m, dessen Breite von 2,3 m und dessen Höhe von 3,1 m zugrunde. Die beklagte Partei stellte für den Transport einen Tieflader mit einem 12,63 m langen Auflieger zur Verfügung; der für die Aufnahme des Transportguts bestimmte abgesenkte Teil des Aufliegers war 9 m lang. Die zulässige Nutzlast betrug 24 Tonnen. Tatsächlich war aber das Transportgut - samt Chassis - 12 m lang und 3 m breit. Es wurde von der Nebenintervenientin so verladen, daß ein Teil davon den abgesenkten Bereich des Tiefladers hinten überragte, was infolge Verschiebung des Ladungsschwerpunkts die Hecklastigkeit des Fahrzeugs zur Folge hatte. Beim Transport begann das Fahrzeug in einem leicht abschüssigen Fahrbahnbereich...

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