Entscheidungstext nº 4Ob2037/96d of Oberster Gerichtshof, May 29, 1996

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Summary


Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Landesinnung Salzburg der Optiker und Hörgeräteakustiker, ***** vertreten durch Dr.Bernd Berger und Dr.Franz G.Hitzenbichler, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Franz Josef H*****, 2. H*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 400.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30.Jänner 1996, GZ 3 R 257/95-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 11.September 1995, GZ 3 Cg 107/94z-10a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

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Entscheidungstext nº 4Ob2037/96d of Oberster Gerichtshof, May 29, 1996

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - unter Einschluß des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Die beklagten Parteien sind schuldig, im geschäftlichen Verkehr irreführende Angaben zu unterlassen, mit denen der Eindruck erweckt wird, daß bei anderen Optikern generell um ein Mehrfaches höhere Preise für Einstärkenbrillen mit Glas und Fassung zu bezahlen wären als bei H*****, insbesondere Werbeeinschaltungen im Österreichischen Rundfunk zu unterlassen, wonach Träger oder Käufer von optischen Brillen es "bisher vielleicht gewohnt waren, zigtausend Schilling für ihre Brille zu bezahlen"; weiters, im geschäftlichen Verkehr irreführende Ankündigungen oder Werbeeinschaltungen zu unterlassen, in denen der Eindruck erweckt wird, Franz Josef H***** habe über 100 Augenoptiker als Mitarbeiter, soweit das nicht der Wahrheit entspricht.

Das Mehrbegehren, den beklagten Parteien ganz allgemein irreführende Angaben über Anzahl und/oder Qualifikation der bei der erstbeklagten Partei...

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