Entscheidungstext nº 4Ob2085/96p of Oberster Gerichtshof, May 14, 1996

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Lattenmayer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei 3*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000), infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 20. Februar 1996, GZ 2 R 30/96m-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 8.Jänner 1996, GZ 14 Cg 63/96-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

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Extract


Entscheidungstext nº 4Ob2085/96p of Oberster Gerichtshof, May 14, 1996

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei, nicht aber jenem der klagenden Partei, wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung - einschließlich des bestätigenden Ausspruches - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Der Antrag der klagenden Partei, zur Sicherung ihres mit Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches der beklagten Partei ab sofort zu untersagen, Türschilder mit folgender leicht stilisierter Darstellung, anzubieten, zu verkaufen oder zu vertreiben: in einer Reihe hintereinander schwimmende Entenfamilie (Entenmutter mit drei Küken), die rechts und links sowie oberhalb von verschiedenen Wasserpflanzen eingerahmt wird und über welcher Darstellung sich die Worte "Hier wohnt" und unter welcher sich ein freier Platz, auf dem ein Name eingetragen werden kann, befindet oder die der einen integrierenden Bestandteil dieser einstweiligen Verfügung bildenden Beilage ./B entspricht und/oder verwechselbar ähnlich ist, wird abgewiesen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Part...

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